Fluchtwegschilder lang nachleuchtend

Fluchtwegschilder lang nachleuchtend
Hinweis zur Einrichtung von Fluchtwegkennzeichnung
ASR A3.4/3
5.2 Langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme
(1)
Langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme sind so zu bemessen und einzurichten, dass die Leuchtdichte der nachleuchtenden Materialien, gemessen am Einsatzort, nach 10 min nicht weniger als 80 mcd/m² (Millicandela/m²) und nach 60 min nicht weniger als 12 mcd/m² beträgt.
(2)
Die Leitmarkierungen von langnachleuchtenden Sicherheitsleitsystemen müssen eine Mindestbreite von 5 cm haben. Die Mindestbreite der Leitmarkierungen in Form von Streifen von langnachleuchtenden Sicherheitsleitsystemen kann bis auf 2,5 cm verringert werden, wenn die Leuchtdichte nach 10 min nicht weniger als 100 mcd/m² und nach 60 min nicht weniger als 15 mcd/m² beträgt.
(3)
Fluchttüren in Fluchtwegen und Notausgängen sind mit langnachleuchtenden Materialien zu umranden (siehe Abb. 1). Der Türgriff ist langnachleuchtend zu gestalten oder der Bereich des Türgriffes ist flächig langnachleuchtend zu hinterlegen. Treppen, Treppenwangen, Handläufe und Rampen im Verlauf von Fluchtwegen sind so zu kennzeichnen, dass der Beginn, der Verlauf und das Ende eindeutig erkennbar sind. Die oben genannten Werte gelten entsprechend. Das gilt auch für Notbetätigungseinrichtungen.
zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287